Gesetze / Fischseuchenverordnung
FischSeuchV 2008§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/2#abs-1 (1) Im Sinne dieser Verordnung sind
Fische in allen Lebensstadien, einschließlich der Eier und der Samen, die in einem Aquakulturbetrieb aufgezogen, gehalten oder gehältert werden,
jeder Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen nachgeht,
Teich oder sonstige Anlage, in denen der Bestand ausschließlich für die Angelfischerei durch Besatz mit Fischen aus Aquakultur erhalten wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/2#abs-2 (2) Im Sinne dieser Verordnung liegt vor:
Für die Untersuchung auf die in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen gelten die Verfahren, die die Europäische Kommission auf Grund des Artikels 57 Buchstabe b der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. EU Nr. L 328 S. 14, 2007 Nr. L 140 S. 59) erlassen und die das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 389 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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24.09.2014 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2014 (BGBl. I 1558)
BGBl. 2014 I S. 1558
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 Abs. 89 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.